Gesuch Gastwirtschaftspatent

Datum von(erforderlich)
bis
Zeit von(erforderlich)
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bis
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Alkoholausschank(erforderlich)
Verlängerung Polizeistunde(erforderlich)
Livemusik(erforderlich)
Wenn Livemusik. bis
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Ausländischer Künstler
Ich bestätige, die Regelungen zur Erteilung eines Patents für einen Anlass (untenstehend)(erforderlich)

Auszug aus den Vorschriften des Gastwirtschaftsgesetzes vom 26. November 1995

1. Patent für einen Anlass
Das Patent für einen Anlass wird gemäss Art. 14 GWG erteilt, wenn:
a) Der/die Gesuchsteller/in handlungsfähig und charakterlich geeignet ist und für eine einwandfreie
Betriebsführung Gewähr bietet;
b) der nachgesuchten gewerblichen Nutzung keine bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften
entgegenstehen.

2. Patent mit oder ohne Alkoholausschank
Das Patent für einen Anlass wird mit oder ohne Berechtigung zum Alkoholausschank erteilt (Art. 15 Abs. 1
GWG). Patente mit Berechtigung zum Alkoholausschank werden nicht erteilt, wenn wichtige polizeiliche
Interessen, insbesondere jene des Jugendschutzes, erheblich gefährdet sind (Art. 15 Abs. 2 GWG).

3. Schliessungszeit für einen bestimmten Anlass
Die Schliessungszeit für einen bestimmten Anlass kann auf Gesuch des Patentinhabers hin verkürzt oder
aufgehoben werden (Art. 19 GWG).

4. Pflichten des Patentinhabers
Die Pflichten des Patentinhabers sind in Art. 20 ff. GWG geregelt. Dem Patentinhaber obliegen namentlich
folgende Pflichten:
a) Der Patentinhaber sorgt für Ordnung (Art. 21 Abs. 1 GWG); er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt wird (Art. 21 Abs. 2 Bst. a GWG).
b) Der Inhaber eines Patentes mit Berechtigung zum Alkoholausschank hat wenigstens drei alkoholfreie
Getränke billiger anzubieten als das günstigste alkoholische Getränk gleicher Menge (Art. 22 Abs. 1
Bst. b GWG).
c) Der Inhaber eines Patentes mit Berechtigung zum Alkoholausschank darf die Gäste nicht zu
übermässigem Alkoholkonsum veranlassen (Art. 22 Abs. 1 Bst. a GWG). Er darf Betrunkenen und
Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke abgeben (Art. 22 Abs. 2 Ziff. 1 und 3
GWG). Ferner darf er gebrannte Wasser (Spirituosen [auch in verdünnter Form], Alcopops) nicht an
Jugendliche unter 18 Jahren abgeben (Art. 22 Abs. 3 GWG). Am Abgabeort müssen Hinweisschilder
betreffend die Abgabebeschränkungen angebracht werden (Tisch-Steller oder grosse Hinweistafeln,
deutlich sichtbar und lesbar in allen Gästebereichen; Aufführen in der Getränkekarte genügt nicht!).
Entsprechende Hinweistafeln können bei der Gemeinderatskanzlei bezogen werden (leihweise).

5. Preisbekanntgabe
Angebot und Preise von Speisen und Getränken sind gut sichtbar bekanntzugeben (vgl. dazu die
massgebenden Bestimmungen der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung [SR 817] bzw. die
Vorgaben des Kantonalen Amtes für Lebensmittelkontrolle).

6. SUISA-Vorschriften
Die Vermittlung von Musik, sei es durch Musiker und Sänger, durch Radio, Schallplatten oder Tonbänder
(Konzert, Unterhaltung, Modeschau, Tonfilm, Tonbildschau, Hintergrundmusik usw.), ist bei der SUISA
mindestens 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung anzumelden.
Adresse: SUISA, Postfach, 8038 Zürich (Tel. 01/486 66 66)

 

Weitere Auflagen für den Anlass
– Grundsätzlich ist die Nachtruhe im Wohnquartier ab 22 Uhr einzuhalten.
– Der Festwirtschaftsbetrieb ab 22 Uhr wird toleriert, sofern sich die Lärmimmissionen im Rahmen halten
und keine Klagen wegen Lärmbelästigungen eingehen.