Die Ortsplanungskommission der Ortsplanung 2.0, bestehend aus den Mitglieder des Gemeinderates und der Baukommission sowie Nicole Fuchs (ehemalige Petitionsgruppe «Im Grund»), Raphael Locher (ehemaliges Referendumskomitee Ortsplanung 1.0), Ivo Liechti (ERR Raumplaner AG) und Ueli Strauss (Strauss Raumentwicklung AG) hat an insgesamt 11 Sitzungen seit Mai 2023 die Ortsplanung 2.0 erarbeitet. Der Gemeinderat verabschiedete die Unterlagen in die öffentliche Auflage. Die öffentliche Auflage dauert vom 10. März 2025 bis 9. April 2025. Die Publikation finden Sie unter www.publikationen.sg.ch.
Mitwirkung
Am 4. April 2024 wurde ein gut besuchter Informationsanlass als Auftakt für die Mitwirkung durchgeführt. Die Frist zur Einreichung von Mitwirkungsmeldungen dauerte von April bis Ende Juli 2024. Die Ortsplanungskommission nahm äusserst erfreut zur Kenntnis, dass die Mitwirkung mit insgesamt 27 Meldungen rege genutzt wurde. Die Ortsplanungskommission setzte sich mit jeder einzelnen Meldung umfassend auseinander. Den Mitwirkungsverfassern/-innen wird nochmals der beste Dank ausgesprochen. Die einzelnen Mitwirkungsmeldungen wurden mit separaten Schreiben beantwortet.
Vorprüfung durch den Kanton St. Gallen
Parallel zur Mitwirkung wurden die erarbeiteten Unterlagen zur Vorprüfung an den Kanton St. Gallen eingereicht. Der Vorprüfbericht war mehrheitlich positiv. Änderungen wurden dadurch nur im kleinen Stil vorgenommen.
Zusammenfassung
Die Ortsplanungskommission wie auch der Gemeinderat sind der Überzeugung, , dass mit dem präsentierten Zonenplan und Baureglement sowie Richtplan eine mehrheitsfähige Vorlage entstanden ist. Das geforderte Wachstum wird aus Sicht der Ortsplanungskommission zielführend und für Tübach stimmig umgesetzt.
Der Gemeinderat Tübach hat am 25. Februar 2025 in Anwendung von Art. 7 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt PBG) erlassen:
Gegenstand:
- Zonenplan
- Baureglement
- Aufhebung Baulinie «reduzierter Waldabstand» auf Parz. Nr. 264
Gleichzeitig werden öffentlich bekannt gemacht, jedoch ohne Einsprachemöglichkeit (teilweise nur informativ oder nur behördenverbindlich):
- Auswertung der Mitwirkungseingaben
- Beilage zum Baureglement (Erläuterungen zum PBG und BauR mit Skizzen)
- Flächenbilanz
- Gemeinderichtplan (Darstellung Änderungen)
- Richtplanbeschlüsse
- Planungsbericht
- Liste Auswertung von Anhörung und Vorprüfung Kanton St. Gallen
- Regelbaumass-Tabelle Vergleichsdarstellung
- Zonenplan Darstellung Änderungen
Im Sinne von Art. 41 PBG liegen die Unterlagen während 30 Tagen, das heisst von Dienstag, 11. März 2025 bis Donnerstag, 10. April 2025, im Gemeindehaus Tübach (1. Stock, Büro Kanzlei), zur Einsichtnahme öffentlich auf. Sie finden die Unterlagen unter diesem Link.
Innerhalb der Auflagefrist kann beim Gemeinderat Tübach, Kirchstrasse 18, 9327 Tübach, schriftlich Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes, schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 152 ff. PBG). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhaltes, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.
Erklärung Fristigkeiten
Ein Ortsplan besteht aus dem Zonenplan (Plan mit Zonenzuordnungen) und dem Baureglement (reglementarische Vorgaben zum Bauen in den jeweiligen Zonen auf den einzelnen Grundstücken). Ungefähr alle 15 – 20 Jahre wird der Ortsplan überarbeitet.
Im Zonenplan werden konkrete Zonierungsänderungen angebracht. Veränderungen im Zonenplan sind kurzfristig und nach Erlangen der Rechtskraft direkt wirksam. Zonenveränderungen können Neubauten, aber auch Verunmöglichungen von Bebauungen bedeuten. Der Kanton St. Gallen gibt den Gemeinden auf Vorgabe des Bundes vor, wie stark eine Gemeinde zu wachsen hat. Es gibt auch Gemeinden, welche das Wachstum bereits mit vorangehenden Ortsplanungen ausgeschöpft haben. Tübach hingegen hat noch Wachstumspotential. Wachsen bedeutet, dass Landwirtschafts- oder keiner Zone zugeordnetes Land in Bauland umgezont wird. Eine Unter- oder Überschreitung des vorgegebenen Wachstums würde vom Kanton nicht bewilligt werden.
Über dem Zonenplan und Baureglement steht der Richtplan. Im Richtplan fasst der Gemeinderat Beschlüsse, welche Gebiete mittel- und langfristig entwickelt (bebaut) werden sollen. Der Richtplan ist nur behördenverbindlich. Im Richtplan gefasste Beschlüsse können durch den Gemeinderat jederzeit geändert werden. Der Richtplan zeigt dementsprechend lediglich vage Beabsichtigungen in der Zukunft auf.